Wer einem anderen widerrechtlich Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Bei vermeidbaren Stromunfällen ist das die zentrale Anspruchsgrundlage, auf die sich Verletzte und deren Versicherer berufen.
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
§ 823 Abs. 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht heißt: wer eine Gefahrenquelle eröffnet (z. B. einen Betrieb mit elektrischen Geräten), muss zumutbare Sicherungen treffen. Eine fehlende Prüfung ist die klassische Verletzung dieser Pflicht.